Nach § 91 Abs.3 Ziff. 6 NSchG scheiden Elternvertreterinnen und- vertreter aus ihrem Amt aus, wenn ihre Kinder dem organisatorischen Bereich, für den sie als Elternvertreter gewählt worden sind, nicht mehr angehören.

Nach Auskunft der Landesschulbehörde führt die Freistellung oder Beurlaubung eines Schülers in seiner Schule aufgrund eines einjährigen Auslandsaufenthaltes dazu, dass er nach seiner Rückkehr nicht mehr in seinen Klassenverband zurückkehrt.

Damit gehört der Schüler dem organisatorischen Bereich, für den die Mutter/der Vater gewählt worden ist, nicht mehr an und sie/er scheidet aus ihrem Amt aus.

Dies betrifft auch die Mitgliedschaft im Stadtelternrat.