Die gesetzlichen Bestimmungen zur Bildung des Stadtelternrates sind im Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) § 97 geregelt.
https://www.mk.niedersachsen.de/startseite/service/rechts_und_verwaltungsvorschriften/niedersachsisches_schulgesetz/das-niedersaechsische-schulgesetz-6520.html

Da es in Braunschweig mehr als 28 Schulen gibt, entsendet nicht jede Schule einen eigenen Vertreter in den Stadtelternrat, sondern dieser setzt sich aus den Vertretern aller Schulen einer Schulform zusammen.

Die Anzahl der Vertreter pro Schulform hängt von der Anzahl der Schulen pro Schulform ab.

  • 4 bis 9 Schulen pro Schulform werden durch 3 Mitglieder vertreten
  • 10 bis 24 Schulen pro Schulform werden durch 4 Mitglieder vertreten
  • 25 und mehr Schulen pro Schulform werden durch 5 Mitglieder vertreten

Alle Schulelternräte der Braunschweiger Schulen können zwei Delegierte in die Wahlversammlung des Stadtelternrates entsenden. Schulen mit mehreren Schulformen entsenden pro Schulform zwei Delegierte in die Wahlversammlung. Die Delegierten wählen dann in getrennten Wahlgängen die Mitglieder und Stellvertreter ihrer Schulform.

Die gewählten Mitglieder des Stadtelternrates vertreten nicht die Interessen der eigenen Schule, sondern die aller Schulen.

Die jeweils aktuelle Zusammensetzung des Stadtelternrates wird auf den Internetseiten des Stadtelternrates veröffentlicht.
https://stadtelternrat.de/index.php/help/mittgliderliste

Stimmberechtigt sind nur die gewählten Mitglieder. Ist ein Mitglied verhindert geht das Stimmrecht auf ein anwesendes Ersatzmitglied derselben Schulform über. Die Reihenfolge der Vertretung ergibt sich aus der oben verlinkten Mitgliederliste.