Geschäftsordnung als PDF-Datei


§ 1 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Änderung der Geschäftsordnung

  1. Die Geschäftsordnung tritt am 01.03.2023 in Kraft.
    Diese Geschäftsordnung gilt für die Dauer der laufenden Amtszeit und gilt kommissarisch bis zur ersten vom neuen Stadtelternrat einberufenen Sitzung. In dieser Sitzung wäre dann grundsätzlich eine Geschäftsordnung zu beschließen.
  2. Die Geschäftsordnung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit der gewählten Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder geändert werden.

§ 2 Vorstand

  1. Der Stadtelternrat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende und drei Beisitzer. Die Wahl findet in der konstituierenden Sitzung statt.
  2. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Stadtelternrat nach außen. Hierbei muss der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende die Belange des Stadtelternrates beachten. In besonderen Fällen kann auch ein anderes, durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende /den stellvertretenden Vorsitzenden bevollmächtigtes Mitglied den Stadtelternrat nach außen vertreten.
  3. Im Regelfall leitet der/die Vorsitzende (im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes) die Sitzungen des Stadtelternrates.
  4. Dem Vorstand, insbesondere dem/der Vorsitzenden, obliegen insbesondere:
    • Die Vorbereitung der Sitzungen des Stadtelternrates einschließlich der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung.
    • Die Ausführung der Beschlüsse des Stadtelternrates.
    • Die grundsätzliche Weitergabe von Informationen an den Stadtelternrat.
    • Die Ermöglichung der uneingeschränkten Kommunikation unter den Mitgliedern des Stadtelternrates bezüglich der Stadtelternratsangelegenheiten
  1. Der Vorstand berichtet dem Stadtelternrat in jeder Sitzung über seine Arbeit.
  2. Wenn ein Vorstandmitglied sein Amt nicht wahrnimmt oder mehrfach gegen die Geschäftsordnung verstößt, können drei Mitglieder des Vorstandes oder ein Fünftel der Mitglieder des Stadtelternrates den schriftlichen Antrag auf Abwahl stellen. Mit einem Antrag auf Abwahl ist gleichzeitig ein Antrag auf Nach- oder Neuwahl zu stellen. Für eine Abwahl ist eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Wahlperiode aus, ist unverzüglich in der nächsten Stadtelternratssitzung durch Nachwahl einen Nachfolger zu bestimmen. Die Vorstandsaufgaben werden bis dahin von den verbliebenen Vorstandsmitgliedern übernommen.
  4. Der Vorstand des Stadtelternrates zieht nach Möglichkeit in seinen Sitzungen bei Angelegenheiten die betroffenen Elternvertretungen zur Beratung hinzu.
  5. Der Vorstand kann Entscheidungen, die keinen Aufschub dulden, nach eigenem Ermessen treffen. Diese sind dem Stadtelternrat spätestens auf der nächsten Sitzung mitzuteilen und zu begründen.
  6. Zur Unterstützung des Vorstandes können mehrere Schriftführende (maximal 3) gewählt werden. Diese nehmen beratend an der Arbeit des Vorstandes teil.
  7. Entsandte Gremienvertreterinnen und Gremienvertreter des Stadtelternrates, Elternmitglieder und stellvertretende Elternmitglieder im Schulausschuss der Stadt Braunschweig, Braunschweiger Mitglieder und Ersatzmitglieder im Landeselternrat sind grundsätzlich beratende Mitglieder und bilden mit den Schriftführern den erweiterten Vorstand.
  8. Von den vorgenannten Angehörigen des erweiterten Vorstandes ist gewünscht, dass sie möglichst frühzeitig den Vorstand des Stadtelternrates über die berechtigten, individuellen Vorhaben in den Ausschüssen in Kenntnis setzen.
  9. Der Vorstand kann fachkompetente Personen an der Vorstandsarbeit beteiligen.
  10. Geplante anstehende Termine werden in der Regel von mindestens zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstandes wahrgenommen. Im Ausnahmefall oder dringenden Fällen kann ein Termin auch nur von einem Vorstandsmitglied wahrgenommen werden.
  11. Im Rahmen seiner Tätigkeiten motiviert und klärt der Stadtelternrat alle Beteiligten auf, damit nach Möglichkeit in der nächsten Amtszeit alle Schulformen ausreichend und ein zusätzliches ausländisches Mitglied im Stadtelternrat vertreten sind.

§ 3 Mitglieder

Der Stadtelternrat setzt sich zusammen aus gewählten Mitgliedern aller Schulformen im Einzugsgebiet der Stadt Braunschweig.

  1. Die Mitglieder und die stellv. Mitglieder des Stadtelternrates nehmen ihre Aufgaben eigenverantwortlich wahr.
  2. Die Mitglieder sind angehalten, regelmäßig an den Sitzungen des Stadtelternrates teilzunehmen. Im Falle ihrer Verhinderung sorgen sie frühzeitig für die Vertretung durch ein stellv. Mitglied ihrer Schulform. Die erforderlichen Kontaktdaten sind auf der Homepage des Stadtelternrates Braunschweig hinterlegt (stadtelternrat.de).
  3. Die stellv. Mitglieder haben nur dann ein Stimmrecht, wenn sie ein stimmberechtigtes Mitglied vertreten.
  4. Mitglieder des Stadtelternrates können Äußerungen und Stellungnahmen im Namen des Stadtelternrates nur mit besonderem Auftrag durch den Vorstand oder den Stadtelternrat abgeben.
  5. Die Mitglieder des Stadtelternrates sind gehalten, die parteipolitische Unabhängigkeit des Stadtelternrates zu wahren.
  6. Ressourcen und Kommunikationswege des Stadtelternrates dürfen nicht für private, gewerbliche oder parteipolitische Zwecke verwendet werden.

§ 4a Sitzungen

  1. Der Stadtelternrat tritt regelmäßig, mindestens jedoch viermal im Schuljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
  2. Der/die Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Sitzung einberufen. Eine außerordentliche Sitzung ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Tagesordnungspunkts schriftlich beantragen.

§ 4b Einladung zu Sitzungen

  1. Der/die Vorsitzende lädt unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung schriftlich (auf post- oder elektronischem Wege) zur Sitzung ein. Dies sollte rechtzeitig, mindestens 10 Werktage (Montag bis Samstag, außer Feiertage) vor der Sitzung, geschehen.
  2. Bei außerordentlichen Sitzungen oder aus wichtigen Gründen kann die Ladungsfrist auf bis zu 3 Werktage (Montag bis Samstag, außer Feiertage) verkürzt werden und muss begründet werden.
  3. Einladungen werden an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Stadtelternrates versendet. Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtelternrates werden die Unterlagen an die Mailadressen der Schulen, mit der Bitte um Weiterleitung an die Vorsitzenden der Schulelternräte, zur weiteren Verteilung an die Elternschaft, gesendet.

§ 4c Ablauf der Sitzungen

  1. Der/die Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung.
  2. Zu Beginn der Sitzung stellt der/die Vorsitzende die fristgerechte Ladung und mittels der Anwesenheitsliste die Beschlussfähigkeit fest.
  3. Die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Stadtelternrates beschließen vor Eintritt in die Sitzung die endgültige Tagesordnung.
  4. Der Vorstand kann Referenten und Gäste einladen.
  5. Der Stadtelternrat tagt in der Regel öffentlich. Die Entscheidung nichtöffentlich zu tagen, trifft der Vorstand, der sie im Plenum begründet.
  6. Der Vorstand kann bestimmte Angelegenheiten für vertraulich erklären. Vertrauliche Angelegenheiten können nur in einem nichtöffentlichen Teil der Sitzung beraten werden.
  7. Die Sitzungen beginnen nicht vor 19:00 Uhr und enden nach Möglichkeit nicht später als 22:00 Uhr. Der Stadtelternrat kann Ausnahmen beschließen.
  8. Sitzungen können in Ausnahmesituationen (z.B. während einer Pandemie) per Videokonferenz durchgeführt werden.

(1) Der Zugang zur Sitzung erfolgt über einen Zugangscode. Die Teilnehmer müssen sich über ihren realen Namen identifizieren. Der Eintritt in die Sitzung erfolgt durch einen Warteraum, in dem die Anwesenheit registriert wird. Der Zugangscode ist vertraulich zu behandeln.

(2) Vertrauliche Angelegenheiten dürfen nicht per Videokonferenz behandelt werden, es sei denn es ist sichergestellt, dass ausschließlich die stimmberechtigten Mitglieder oder stimmberechtigten stellv. Mitglieder per Videokonferenz zugeschaltet sind.

(3) Sollten die Videokonferenzen aufgezeichnet werden, so bedarf es im Vorfeld der Zustimmung aller teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Aufzeichnung ist anzukündigen.

§ 5 Beschlussfassung

  1. Der Stadtelternrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung, zu Sitzungsbeginn, mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend sind.
  2. Beschlüsse können nur über Angelegenheiten herbeigeführt werden, die in der vorläufigen Tagesordnung genannt sind. Zusätzlich aufgenommene Tagesordnungspunkte sind zur Beschlussfassung verbindlich auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. Wenn Beschlüsse keinen Aufschub dulden, kann der Stadtelternrat mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dennoch Beschlüsse über diese Angelegenheit herbeizuführen.
  3. Die/der Vorsitzende formuliert zu Protokoll den Wortlaut der zur Beschlussfassung anstehenden Anträge.
  4. Alle anwesenden Mitglieder und stellv. Mitglieder sind antragsberechtigt.
  5. Jedes Mitglied hat pro Schulform, für die es stimmberechtigt ist, eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitgliedes ist das entsprechende stellvertretende Mitglied stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  6. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Stadtelternrat zur Beratung über denselben Gegenstand erneut einberufen, so ist er in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wird. Dies gilt nicht für § 2 Abs. 6.
  7. Abstimmungen sind offen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. (1) in Videokonferenzen nach § 4c Abs. 8 kann nur offen abgestimmt werden.
  1. Auf Antrag eines stimmberechtigten Sitzungsteilnehmers oder Sitzungsteilnehmerin kann der Stadtelternrat beschließen:
    • Schließung der Rednerliste bzw. Schluss der Debatte
    • Vertagung
    • Verweisung an einen Ausschuss beschließen
  1. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung haben Vorrang vor der Rednerliste. Antrag auf Schluss der Debatte kann nur stellen, wer noch nicht zur Sache gesprochen hat.

§ 6 Sitzungsprotokoll

  1. Über die Sitzung ist mindestens ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Es wird von den Schriftführenden erstellt.
  2. Das Protokoll enthält Ort und Zeit der Sitzung sowie die Anwesenheitsliste, die behandelten Angelegenheiten und die Beratungs- und Wahlergebnisse.
  3. Verantwortlich für die Erstellung des Ergebnisprotokolls sind die gewählten Schriftführenden und der Vorstand.
  4. Das Protokoll wird auf der Homepage des Stadtelternrates veröffentlicht.
  5. Das Protokoll wird auf der nächsten Sitzung des Stadtelternrates genehmigt.
  6. Änderungswünsche und/oder Widersprüche zum Protokoll der letzten Sitzung werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Diese Beschlüsse werden Bestandteil des Protokolls der laufenden Sitzung und als redaktionelle Ergänzung in das Protokoll der letzten Sitzung eingefügt.

§ 7 Arbeitskreise

  1. Der Stadtelternrat kann schulformbezogene Arbeitskreise bilden. Die Arbeitskreise dienen der Information und dem Meinungsaustausch von Elternvertretern und interessierten Eltern.
  2. Der Stadtelternrat wählt für die jeweiligen Arbeitskreise eine organisatorische Leitung, die aus einer oder mehreren Personen besteht. Die organisatorische Leitung muss nicht Mitglied im Stadtelternrat sein.
  3. Die Leitung lädt über die Schulen bzw. die Schulelternräte interessierte Eltern zu den Sitzungen des Arbeitskreises ein. Sie organisiert die Vorbereitung von Veranstaltungen des Arbeitskreises und ggf. die Einladung von Referenten, Fachleuten und/oder Gästen. Die Leitung stellt die Kommunikation mit dem Stadtelternrat sicher.
  4. Die Arbeitskreise stehen allen interessierten Eltern offen.
  5. Die Außenvertretung im Rahmen der jeweiligen Arbeitskreise kann durch die Leitung des Arbeitskreises in Absprache mit dem Vorstand erfolgen. Die alleinige Außenvertretung des Stadtelternrates durch den Vorstand (§ 2 Abs. 2) bleibt unberührt.

§ 8 Ausschüsse

  1. Der Stadtelternrat kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden, denen Mitglieder und stellv. Mitglieder angehören können.
  2. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Stadtelternrat gewählt.
  3. Fachkundige Personen und Gäste können an Sitzungen der Ausschüsse, mit Zustimmung der Mehrheit der Ausschussmitglieder und im Benehmen mit der/dem Vorsitzenden des Stadtelternrats, teilnehmen.
  4. Die Arbeitsergebnisse werden dem Stadtelternrat vorgestellt.
  5. Die Tätigkeit eines Ausschusses endet mit der Erledigung der Aufgabe oder durch Beschluss des Stadtelternrates.
  6. Der Vorstand des Stadtelternrats ist berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

Braunschweig, den 28.02.2023