Der LER hat per E-Mail am 27.11.2006 zum Thema "Hospitation im Unterricht angefragt.

Auszug aus der Antwort des Kultusministeriums:

„Das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) enthält keine ausdrücklichen Regelungen über Besuche von Erziehungsberechtigten im Schulunterricht. In § 55 Abs. 2 bis 4 NSchG ist jedoch die sich aus dem Schulrechtsverhältnis ergebende Notwendigkeit des Informationsaustausches zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten ihrer Schülerinnen und Schüler verankert. Diese Gesprächs- und Informationspflichten stellen für die Schulleitung sowie die Lehrkräfte Amtspflichten dar.

In den Grundsatzerlassen der Schulformen (jeweils unter der Ziffer mit dem Titel "Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten") wird näher ausgeführt, in welcher Weise diesem Gedanken der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus Rechnung getragen werden kann. Dies kann z.B. geschehen durch Elternsprechtage, Elternabende, Informationsveranstaltungen oder Einzelberatungsgespräche. Der RdErl. d. MK vom 03.02.2004 (SVBl. Nr.3/2004 S.85), geändert durch RdErl. v. 20.7.2005 (SVBl. 9/2005 S.490) über die Arbeit in der Grundschule sieht in Nr. 9.3 ausdrücklich auch die Hospitation von Erziehungsberechtigten im Unterricht als ein mögliches Mittel der Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus vor. 

Weiterhin haben die Lehrkräfte gemäß § 96 Abs. 4 NSchG Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern. Diese Erörterung findet in der Regel in Versammlungen der Klassenelternschaften (Elternabenden) statt. Diese Erörterungen können sicherlich sachlicher und praxisorientierter geführt werden, wenn den Erziehungsberechtigten die Gelegenheit gegeben wird, den Unterricht zu besuchen.

Elternbesuche müssen jedoch zwischen den einzelnen Eltern und der Klassen- bzw. Fachlehrkraft jeweils einzeln abgesprochen werden, damit durch den Besuch auch tatsächlich ein Eindruck vom Unterricht vermittelt werden kann. Wenn den Eltern auch grundsätzlich Einblick in den Unterricht gegeben werden sollte, so muss doch die Lehrkraft die letzte Entscheidung darüber haben, ob eine bestimmte Unterrichtsstunde für einen Elternbesuch geeignet ist oder nicht. Dabei kann es aber nicht um die Frage gehen, ob Unterrichtsbesuche von Eltern überhaupt vorzusehen sind, sondern nur darum, wann sie stattfinden sollen. Auch die Schulleitung kann auf Dauer Elternhospitationen nicht verwehren. Elternhospitationen werden grundsätzlich begrüßt. Selbstverständlich dürfen Eltern nicht in den Unterricht eingreifen.

Elternvertreterinnen und -vertreter haben keine darüber hinaus gehenden Möglichkeiten zu Unterrichtshospitationen.