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Konferenzen und Ausschüsse der öffentlichen Schulen

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Aufgehoben durch RdErl. d. MK v. 9.6.2007 – 25-80 009 – VORIS 22410; SVBl 7/2007
(Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen)

RdErl. d. MK v. 10.1.2005 - 35.4 - 81 711 (SVBl Nr.3/2005 S.125) - VORIS 22410 -
Bezug: Erl. d. MK v. 29.3.1995 - 308-81 711.(2)-(SVBl. 4/1995, S.90), geändert am 30.4.1996 (SVBl. S.143 ber. SVBl. S.331) - VORIS 22410 01 00 35 072 -

G l i e d e r u n g

1. Aufgaben der Konferenzen
1.1 Wesentliche Angelegenheiten
1.2 Beschränkung auf Grundsätze
1.3 Rücksichtnahme auf die pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte
2. Zuständigkeiten
2.1 Gesamtkonferenz
2.2 Teilkonferenzen
2.2.1 Fachkonferenz
2.2.2 Klassenkonferenz
2.2.3 Zusätzliche Teilkonferenzen
3. Zusammensetzung der Konferenzen, Stimmberechtigung
3.1 Gesamtkonferenz
3.2 Teilkonferenzen
3.2.1 Fachkonferenz
3.2.2 Klassenkonferenz
3.2.3 Zusätzliche Teilkonferenzen
4. Verfahren
4.1 Mitwirkungsverbot
4.1.1 Persönliche Betroffenheit
4.1.2 Verbot der Anwesenheit
4.2 Vertraulichkeit
4.3 Datenschutz
4.4 Teilnahme
4.4.1 Verpflichtung zur Teilnahme
4.4.2 Teilnahmerecht der Schulleiterin oder des Schulleiters
4.4.3 Teilnahmerecht der Schulaufsichtsbeamten
4.4.4 Teilnahme von Gästen
4.5 Vorsitz, Leitung
4.5.1 Gesamtkonferenz
4.5.2 Fachkonferenzen
4.5.3 Klassenkonferenzen
4.5.4 Zusätzliche Teilkonferenzen
4.6 Zeitpunkt, Einberufung
4.6.1 Allgemeines
4.6.2 Einberufung auf Verlangen
4.6.3 Einberufung von Teilkonferenzen
4.7 Tagesordnung, Anträge
4.7.1 Unterlagen
4.7.2 Anträge
4.7.3 Tagesordnung
4.7.4 Verschiedenes
4.8 Beschlussfassung
4.8.1 Mehrheitsbeschlüsse, Enthaltungen
4.8.2 Stimmengleichheit
4.8.3 Beschlussfähigkeit
4.8.4 Abstimmung
4.8.5 Gültigkeit von Konferenzbeschlüssen
4.9 Niederschrift
4.10 Beschlusssammlung
5. Ausführung der Konferenzbeschlüsse
5.1 Verbindlichkeit
5.2 Ausführung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Konferenz
6. Einsprüche
6.1 Einspruchsrecht der Schulleiterin oder des Schulleiters
6.2 Einsprüche von Konferenzmitgliedern
7. Geschäftsordnung
8. Ausschüsse gemäß §  39 NSchG
8.1 Entsprechende Regelungen
8.2 Recht zur Teilnahme
8.3 Wahl der Vertretungen
9. Inkrafttreten

Vorbemerkung:

Im Niedersächsischen Schulgesetz in der Fassung vom 29.4.2004 (Nds.GVBl. S.140) ist der Bereich Konferenzen und Ausschüsse ausführlich insbesondere in den § 34-42 geregelt. Ergänzend dazu werden die nachfolgenden Bestimmungen erlassen. Um den Schulen eine zusammenhängende Übersicht über alle für Konferenzen und Ausschüsse relevanten Vorschriften zu geben, sind die gesetzlichen Regelungen jeweils in besonders gekennzeichneter Form mit abgedruckt worden.

1. Aufgaben der Konferenzen

1.1 Wesentliche Angelegenheiten

Konferenzen beraten und beschließen unbeschadet der besonderen Aufgaben der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 43 NSchG) in dem durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften gesetzten Rahmen über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule (§ 34 Abs. 1 NSchG).

Zu den wesentlichen Angelegenheiten, für die die Konferenzen zuständig sind, gehören insbesondere

 

1. Unterrichtsdifferenzierung,
2. Einrichtung geschlechtshomogener Lerngruppen,
3. Einrichtung zusätzlicher schulischer Veranstaltungen,
4. Einrichtung und Gestaltung besonderer Fördermaßnahmen,
5. Projektarbeit, Freiarbeit und Wochenplanarbeit,
6. Reformen innerhalb der Schule,
7. Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und anderen Schulen,
8. Gesamtplanung der Schulfahrten und der Schüleraustauschfahrten,
9. Entwicklung eines eigenständigen Schulprofils im Rahmen der angebotenen Bildungsgänge,
10. Einführung alternativer Stundentafeln,
11. Schulversuche (§ 22 NSchG),
12. besondere Organisation der Schule (§ 23 NSchG),
13. Innere Organisation der Schule (Einrichtung von Teilkonferenzen und Ausschüssen, Erlass von Geschäfts- und Wahlordnungen, Delegation von Befugnissen, Besondere Ordnungen gem. §§ 37 und 44 NSchG),
14. Stellungnahmen zu Fragen der Lehrerfortbildung und Empfehlungen für die Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen,
15. Grundsätze für die Durchführung schulinterner Lehrerfortbildung,
16. allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule (Schulordnung),
17. Ordnungsmaßnahmen (§ 61 NSchG),
18. Grundsätze der Ausgestaltung der entgeltlichen Ausleihe von Lernmitteln,
19. Einführung von Schulbüchern sowie Ausmaß und Art ihrer Benutzung,
20. Verfahren zur Beschwerde- und Konfliktregelung,
21. Regelung gegenseitiger Unterrichtsbesuche und ihre Auswertung,
22. Vorschläge zur Besetzung von Beförderungsstellen und anderen herausgehobenen Dienstposten an der Schule,
23. Zusammenarbeit mit den Eltern,
24. Zusammenarbeit mit dem Schulträger,
25. unterrichtsfreie Sonnabende und bewegliche Ferientage,
26. Vorschläge für die Ausgestaltung und Ausstattung von Schulanlagen,
27. Verteilung der Haushaltsmittel (§ 111 Abs. 1 NSchG).

 

1.2 Beschränkung auf Grundsätze

Hinweis auf die gesetzliche Regelung (§  34 Abs. 2 NSchG):

 

In Angelegenheiten
1. der Leistungsbewertung und Beurteilung,
2. von Klassenarbeiten und Hausaufgaben und deren Koordinierung,
3. der Unterrichtsverteilung und Stundenpläne,
4. der Stundenanrechnungen auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte,
5. der Regelung der Vertretungsstunden,
6. der Tätigkeit der pädagogischen Hilfskräfte und
7. der Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern bis zu drei Monaten
entscheiden die Konferenzen nur über Grundsätze.

 

1.3 Rücksichtnahme auf die pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte

Hinweis auf die gesetzliche Regelung (§ 34 Abs. 3 NSchG):
Die Konferenzen haben bei ihren Entscheidungen auf die eigene pädagogische Verantwortung der Lehrkräfte, insbesondere auf deren methodische und didaktische Freiheit, Rücksicht zu nehmen.

2. Zuständigkeiten

2.1 Gesamtkonferenz

Hinweis auf die gesetzliche Regelung (§ 35 Abs. 1 und 5 NSchG):
(§ 35 Abs. 1)
Die Gesamtkonferenz entscheidet über alle Angelegenheiten nach § 34, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz nach den Absätzen 2 bis 4 gegeben ist.
(§ 35 Abs. 5)
In Zweifelsfällen entscheidet die Gesamtkonferenz, welche Konferenz für eine Angelegenheit zuständig ist.

2.2 Teilkonferenzen

2.2.1 Fachkonferenz

Hinweis auf die gesetzliche Regelung (§ 35 Abs. 2 NSchG):
Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere die Art der Durchführung der Rahmenrichtlinien.

Die Fachkonferenz berät und beschließt über die Angelegenheiten der Fachdidaktik und -methodik sowie über die Weiterentwicklung des Fachunterrichts, insbesondere über

 

1. Aufstellen schuleigener Arbeitspläne,
2. geeignete Inhalte und Methoden für fächerverbindenden und fächerübergreifenden Unterricht,
3. Auswahl und Einführung von Lehr- und Arbeitsmitteln, Einführung von Schulbüchern an berufsbildenden Schulen,
4. Gewichten schriftlicher Lernkontrollen im Vergleich zu mündlichen und anderen fachspezifischen Lernkontrollen,
5. Verwendung von Haushaltsmitteln,
6. Vorschläge zur Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte,
7. Berichte von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Lehrerfortbildungsveranstaltungen.

 

2.2.2 Klassenkonferenz

Hinweis auf die gesetzliche Regelung (§ 35 Abs. 3 und § 61 Abs. 5 NSchG):
(§ 35 Abs. 3)
Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über

 

1. das Zusammenwirken der Fachlehrkräfte,
2. die Koordinierung der Hausaufgaben,
3. die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schülerinnen und Schüler (allgemeine Urteile),
4. wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
5. Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen.

 

Soweit die Schule nicht in Klassen gegliedert ist oder wenn eine Klasse von nicht mehr als zwei Lehrkräften unterrichtet wird, bestimmt die Gesamtkonferenz, welche Konferenz die Aufgaben nach Satz 2 wahrnimmt.
(§ 61 Abs. 5)
Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung. Die Gesamtkonferenz kann sich oder einer Teilkonferenz nach § 35 Abs. 4

 

1. die Entscheidung über bestimmte Maßnahmen oder
2. die Genehmigung von Entscheidungen über bestimmte Maßnahmen
allgemein vorbehalten.

 

2.2.3 Zusätzliche Teilkonferenzen

Hinweis auf die gesetzliche Regelung (§ 35 Abs. 4 NSchG):
Im Übrigen kann die Gesamtkonferenz für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen, zusätzliche Teilkonferenzen einrichten. Diese entscheiden über Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen Bereich betreffen, sofern die Gesamtkonferenz sie ihnen zugewiesen hat.

Zu den weiteren organisatorischen Bereichen gehören auch die Schulzweige von nach § 106 Abs. 4 und 5 NSchG organisatorisch zusammengefassten Schulen sowie von Kooperativen Gesamtschulen.

3. Zusammensetzung der Konferenzen, Stimmberechtigung

3.1 Gesamtkonferenz

Hinweis auf die gesetzliche Regelung (§ 36 Abs. 1 und 2 NSchG):

 

(§ 36 Abs. 1)
Mitglieder der Gesamtkonferenz sind
1. mit Stimmrecht:
a) die Schulleiterin oder der Schulleiter,
b) die weiteren hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte,
c) so viele Vertreterinnen oder Vertreter der anderen Lehrkräfte wie vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den von den anderen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen,
d) die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare, Anwärterinnen und Anwärter,
e) die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
f) eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Land stehen,
g) eine Vertreterin oder ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger stehen,
h) in Gesamtkonferenzen mit
- mehr als 70 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je 18,
- 51 bis 70 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je 14,
- 31 bis 50 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je zehn,
- 11 bis 30 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je sechs,
- bis zu 10 stimmberechtigten Mitgliedern nach den Buchstaben a bis d je vier
Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler;
2) beratend:
a. die nicht stimmberechtigten Lehrkräfte,
b. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers,
c. je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, sofern die Schule eine Berufsschule ist oder eine solche umfasst.
In Abendgymnasien, Kollegs und Fachschulen gehören der Gesamtkonferenz doppelt so viele Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerinnen und Schüler als stimmberechtigte Mitglieder an, wie sich aus Satz 1 Nr. 1 Buchst. h ergeben würde.
(§ 36 Abs. 2)
Die Gesamtkonferenz kann allgemein beschließen, dass auch die beratenden Mitglieder stimmberechtigt sind.

 


Hinweis auf die Verordnung über die Berechnung der Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der anderen Lehrkräfte in der Gesamtkonferenz vom 9.6.1994 (Nds.GVBl. S.265, 423; SVBl. S.249, 295):

 

(§ 1)
(1) Andere Lehrkräfte im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c NSchG sind
1. nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte,
2. Leiterinnen und Leiter der Studien- und Ausbildungsseminare sowie ihre Vertreterinnen oder Vertreter,
3. Lehrkräfte, die auf Grund von Gestellungsverträgen unterrichten.
(2) Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach Abs. 1 in der Gesamtkonferenz errechnet sich für das gesamte Schuljahr nach der Gesamtzahl ihrer wöchentlich erteilten Unterrichtsstunden zu Beginn des Schuljahres. Diese wird durch die Regelstundenzahl der Schulform, an der die Lehrkräfte tätig sind, geteilt; an Schulen, die nach § 106 Abs. 4 NSchG in Schulzweige gegliedert sind, wird durch die jeweils niedrigste Regelstundenzahl, an Kooperativen Gesamtschulen durch 25 und an berufsbildenden Schulen durch 24 geteilt. Bruchteile sind aufzurunden.

 

Über das Verfahren zur Wahl der Vertreterinnen und Vertreter gem. § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben c), f) und g) entscheidet die Gesamtkonferenz. Die Zahl der Vertreterinnen und Vertreter gem. Buchstabe c) richtet sich nach der o.a. Verordnung.

3.2 Teilkonferenzen

Hinweis auf die gesetzliche Regelung (§ 36 Abs. 3 und 7 NSchG):

 

(§ 36 Abs. 3)
Den Teilkonferenzen gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an:
1. die in dem jeweiligen Bereich tätigen Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
2. die Referendarinnen und Referendare sowie die Anwärterinnen und Anwärter, die in dem jeweiligen Bereich eigenverantwortlich Unterricht erteilen, und
3. mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler.
Die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 wird durch die Gesamtkonferenz bestimmt. Sie darf die Zahl der Lehrkräfte, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 sind, nicht übersteigen. Sind Teilkonferenzen für Schulzweige eingerichtet, so ist die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 unter entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h nach der Zahl der Lehrkräfte zu bestimmen, die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Den Fachkonferenzen gehören ferner als beratende Mitglieder die Lehrkräfte mit entsprechender Lehrbefähigung an, die nicht bereits Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 sind. An Berufsschulen sowie an Schulen, die eine Berufsschule umfassen, gehören den Fachkonferenzen außerdem je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an.
(§ 36 Abs. 7)
In den Teilkonferenzen haben bei Entscheidungen über die in Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 genannten Angelegenheiten nur diejenigen Mitglieder Stimmrecht, die die Schülerin oder den Schüler planmäßig unterrichtet haben. Die übrigen Mitglieder wirken an der Entscheidung beratend mit.

 

3.2.1 Fachkonferenzen

Stimmberechtigt im Sinne von § 36 Abs. 3 NSchG sind:

 

a. die Lehrkräfte, die zum Zeitpunkt der Fachkonferenz Unterricht in dem Fach erteilen,
b. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Fachkonferenz in dem Fach tätig sind,
c. die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter, die zum Zeitpunkt der Fachkonferenz eigenverantwortlich Unterricht in dem Fach erteilen,
d. die Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler.

 

Stimmberechtigt sind ferner die vorstehend unter a) bis c) Genannten, die in dem Schuljahr, in dem die Konferenz stattfindet, in dem Fach planmäßig unterrichtet haben bzw. tätig gewesen sind.

Die übrigen Lehrkräfte, die die entsprechende Lehrbefähigung für das Fach besitzen, sind beratende Mitglieder. Die von der Gesamtkonferenz bestimmte Zahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler muss in der Fachkonferenz für beide Gruppen gleich sein.

3.2.2 Klassenkonferenzen

Stimmberechtigt im Sinne von § 36 Abs. 3 NSchG sind:

 

a. die Lehrkräfte, die zum Zeitpunkt der Konferenz Schülerinnen und Schüler der Klasse planmäßig unterrichten,
b. die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt der Konferenz in der Klasse planmäßig tätig sind,
c. die Referendarinnen, Referendare, Anwärterinnen und Anwärter, die unter den Voraussetzungen zu a. eigenverantwortlich Unterricht erteilen,
d. die Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler.

 

Stimmberechtigt sind ferner die vorstehend unter a) bis c) Genannten, die in einem Fach, das nur im ersten Schulhalbjahr angeboten wurde, planmäßig unterrichtet haben. Nr. 3.2.1 Satz 4 gilt entsprechend.

Bei Entscheidungen über Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen haben von den in Satz 1 unter a) bis c) Genannten nur diejenigen Stimmrecht, die die Schülerin oder den Schüler planmäßig unterrichten bzw. im ersten Schulhalbjahr planmäßig unterrichtet haben.

Die Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler haben bei Entscheidungen in diesen Angelegenheiten kein Stimmrecht.

3.2.3 Zusätzliche Teilkonferenzen

Für zusätzliche Teilkonferenzen gilt Nr. 3.2.1 Sätze 1, 2 und 4 entsprechend.

4. Verfahren

4.1 Mitwirkungsverbot

Hinweis auf die gesetzliche Regelung (§ 41 Abs. 1 NSchG):
Mitglieder von Konferenzen und Ausschüssen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung über diejenigen Angelegenheiten, die sie selbst oder ihre Angehörigen persönlich betreffen, nicht anwesend sein.

4.1.1 Persönliche Betroffenheit

Persönlich betroffen im Sinne von § 41 Abs. 1 NSchG sind Konferenzmitglieder, wenn sie oder ihre Angehörigen durch die Beratung oder Beschlussfassung in einer Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen können. Hierzu gehören u.a. bei Lehrkräften Angelegenheiten, die Auswirkung auf ihre personalrechtliche oder wirtschaftliche Stellung oder die ihrer Angehörigen haben können (z.B. Vorschläge für die Beförderung), bei Erziehungsberechtigten Angelegenheiten des eigenen Kindes oder von Angehörigen, bei Schülerinnen und Schülern eigene Angelegenheiten oder die von Angehörigen. Nicht unmittelbar persönlich betroffen im Sinne dieser Vorschrift sind dagegen Lehrkräfte, wenn die Beratung und Beschlussfassung lediglich ihren dienstlichen Aufgabenbereich betreffen (z.B. Beauftragung mit speziellen Aufgaben in der Schule, Vergabe von Anrechnungsstunden).

Angehörige sind in analoger Anwendung des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes: Verlobte, Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Geschwister der Eltern, Pflegeeltern und Pflegekinder.

4.1.2 Verbot der Anwesenheit

Die ausgeschlossenen Personen dürfen während der Beratung und Beschlussfassung der Angelegenheit nicht in dem Konferenzraum anwesend sein.

4.2 Vertraulichkeit

Hinweis auf die gesetzliche Regelung (§ 41 Abs. 2 NSchG):
Persönliche Angelegenheiten von Lehrkräften, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern sowie Personalangelegenheiten sind vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus können Konferenzen und Ausschüsse die Beratung einzelner Angelegenheiten für vertraulich erklären.

4.3 Datenschutz

Die Grundsätze des Datenschutzes sind bei den Beratungen der Konferenzen von allen Mitgliedern zu beachten. Diese dürfen über personenbezogene Daten nur insoweit unterrichtet werden, als dies für eine sachgerechte Beratung jeweils erforderlich ist. Soweit die Aushändigung schriftlicher Unterlagen mit personenbezogenen Daten überhaupt notwendig ist, dürfen diese Unterlagen den Konferenzmitgliedern, die an der Erstellung der Unterlagen nicht beteiligt waren, nur innerhalb einer Konferenzsitzung und nur für deren Dauer ausgehändigt werden.

4.4 Teilnahme

4.4.1 Verpflichtung zur Teilnahme

Zur Teilnahme an den Sitzungen der Gesamtkonferenz verpflichtet sind

 

a. die hauptamtlich oder hauptberuflich tätigen Lehrkräfte,
b. die hauptamtlich oder hauptberuflich tätigen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
c. die der Schule zur Ausbildung zugewiesenen Referendarinnen und Referendare, Anwärterinnen und Anwärter.

 

Zur Teilnahme an Sitzungen der Fachkonferenzen bzw. der Klassenkonferenzen verpflichtet sind die in Nr. 3.2.1 Satz  1 Buchst. a) bis c) bzw. Nr. 3.2.2 Satz 1 Buchst. a) bis c) genannten Konferenzmitglieder. Bei Klassenkonferenzen, die über Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen entscheiden, sind zur Teilnahme ferner verpflichtet die in Nr. 3.2.2 Satz 2 genannten Konferenzmitglieder.

Entsprechendes gilt auch für die zusätzlichen Teilkonferenzen (Nr. 3.2.3).

4.4.2 Teilnahmerecht der Schulleiterin oder des Schulleiters

Hinweis auf die gesetzliche Regelung (§ 36 Abs. 4 Satz 2 NSchG):
Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen.

4.4.3 Teilnahmerecht der Schulaufsichtsbeamten

Die für die Schule zuständigen Schulaufsichtsbeamtinnen oder -beamten haben das Recht, an den Konferenzen teilzunehmen.

4.4.4 Teilnahme von Gästen

Die oder der Vorsitzende der Konferenz kann mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters Gästen die Anwesenheit zu einzelnen Tagesordnungspunkten gestatten.

4.5 Vorsitz, Leitung

4.5.1 Gesamtkonferenz

Hinweis auf die gesetzliche Regelung (§ 43 Abs. 2 Nr. 4 NSchG):
Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Vorsitz in der Gesamtkonferenz sowie in deren Ausschuss nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2.

Ist eine kollegiale Schulleitung eingerichtet, so kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung jedes Mitglied der Schulleitung mit dem Vorsitz der Gesamtkonferenz beauftragt werden.

Die oder der Vorsitzende der Konferenz leitet die Sitzungen der Konferenz. In einer Geschäftsordnung kann bestimmt werden, dass sie oder er sich bei der Leitung der Gesamtkonferenz durch andere Mitglieder der Gesamtkonferenz unterstützen lässt.

4.5.2 Fachkonferenzen

Den Vorsitz der Fachkonferenz führt die Lehrkraft, die als Inhaberin oder Inhaber eines höherwertigen Amtes mit dieser Aufgabe betraut oder von der Schulbehörde damit beauftragt worden ist. Ist keine Lehrkraft betraut oder beauftragt worden, so führt den Vorsitz die Lehrkraft, die als Mitglied der Fachkonferenz dazu gewählt worden ist. In diesem Fall gilt die Wahl für zwei Schuljahre; Wiederwahl ist möglich.

4.5.3 Klassenkonferenzen

Den Vorsitz der Klassenkonferenz führt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. Sind Ordnungsmaßnahmen Gegenstand der Klassenkonferenz, so führt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder im Falle des § 44 NSchG ein Mitglied der kollegialen Schulleitung den Vorsitz (§ 61 Abs. 5 NSchG).

4.5.4 Zusätzliche Teilkonferenzen

Die Regelungen der Nr.4.5.2 gelten entsprechend. Nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter in Fällen des § 36 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 NSchG an den Sitzungen teil, so führt sie oder er den Vorsitz.

4.6 Zeitpunkt, Einberufung

4.6.1 Allgemeines

Hinweis auf die gesetzliche Regelung (§ 38 NSchG):
Konferenzen finden in der unterrichtsfreien Zeit statt. Gesamtkonferenzen sollen mindestens viermal im Jahr stattfinden. Konferenzen sind in der Regel so anzuberaumen, dass auch berufstätige Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten daran teilnehmen können.

Die Konferenz wird von der oder dem Vorsitzenden unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung mindestens sieben Tage vor dem festgesetzten Termin einberufen. In dringenden Fällen kann diese Frist verkürzt werden oder entfallen. Gleichzeitig mit der Einberufung einer Gesamtkonferenz sind der Schulelternrat und der Schülerrat über Termin und vorläufige Tagesordnung zu informieren.

4.6.2 Einberufung auf Verlangen

Eine Konferenz ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt. Die Sitzung hat innerhalb von sieben Tagen stattzufinden, ggf. so rechtzeitig, dass noch im Sinne eines gestellten Antrages verfahren werden kann.

4.6.3 Einberufung von Teilkonferenzen

Hinweis auf die gesetzliche Regelung (§ 36 Abs. 4 NSchG):
Die Termine der Sitzungen der Teilkonferenzen sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter anzuberaumen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Teilkonferenzen auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält.

Fachkonferenzen sollen mindestens einmal im Schulhalbjahr stattfinden.

4.7 Tagesordnung, Anträge

4.7.1 Unterlagen

Unterlagen für die Beratung und Beschlussfassung sollen den Konferenzmitgliedern zugleich mit der vorläufigen Tagesordnung bekannt gegeben werden. Auf Nr. 4.3 wird hingewiesen.

4.7.2 Anträge

Auf Antrag stimmberechtigter Mitglieder ist die vorläufige Tagesordnung zu erweitern, wenn die Anträge mindestens zwei Tage vor dem Konferenztermin schriftlich eingereicht werden. Gleiches gilt für Anträge des Schülerrates, des Schulelternrates und des Schulträgers an die Gesamtkonferenz.

4.7.3 Tagesordnung

Über die endgültige Tagesordnung beschließt die Konferenz zu Beginn ihrer Sitzung.

4.7.4 Verschiedenes

Jedes Konferenzmitglied kann nach Erledigung der Tagesordnung Angelegenheiten zur Sprache bringen, die zum Zuständigkeitsbereich der Konferenz gehören. Die Beratung muss unterbleiben, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widerspricht.

4.8 Beschlussfassung

4.8.1 Mehrheitsbeschlüsse, Enthaltungen

Hinweis auf die gesetzliche Regelung (§ 36 Abs. 5 NSchG):
Die Konferenzen beschliefen mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen, sofern nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften etwas anderes bestimmt ist. Bei Entscheidungen über

 

1. Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung,
2. Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen,
3. allgemeine Regelungen für das Verhalten in der Schule (Schulordnung) und
4. Ordnungsmaßnahmen (§ 61)

 

dürfen sich nur Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler der Stimme enthalten.

4.8.2 Stimmengleichheit

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Bei Entscheidungen über Versetzungen und Abschlüsse gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag auf Versetzung oder Erteilung eines Abschlusses als angenommen.

4.8.3 Beschlussfähigkeit

Eine Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

4.8.4 Abstimmung

An der Abstimmung dürfen sich nur anwesende stimmberechtigte Mitglieder der Konferenz beteiligen. Eine schriftliche Stimmabgabe abwesender Mitglieder ist unzulässig.

Auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim abzustimmen. Bei Vorschlägen zur Besetzung von Beförderungsstellen und anderen herausgehobenen Dienstposten an der Schule ist stets geheim abzustimmen.

4.8.5 Gültigkeit von Konferenzbeschlüssen

Hinweis auf die gesetzliche Regelung (§ 36 Abs. 6 NSchG):
Ein Konferenzbeschluss ist auch dann gültig, wenn keine oder weniger der Vertreterinnen oder Vertreter bestellt sind, als Sitze in dieser Konferenz nach den Absätzen 1 bis 3 zur Verfügung stehen.

4.9 Niederschrift

Über jede Sitzung einer Konferenz wird eine Niederschrift angefertigt, zu deren Abfassung die Lehrkräfte sowie die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Wechsel verpflichtet sind. Wird in der Niederschrift auf Konferenzunterlagen verwiesen, sind diese der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und nach Genehmigung durch die Konferenz auch von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestätigt durch Unterschrift die Kenntnisnahme der Niederschriften der Konferenz, die sie oder er nicht selbst geleitet hat. Das Original der Niederschrift ist bei den Schulakten aufzubewahren.

Alle Konferenzmitglieder können Einsicht in die Niederschrift nehmen. Auf Antrag erhalten der Schulträger und die Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten ein Exemplar der Niederschrift.

4.10 Beschlusssammlung

Die oder der Vorsitzende der Konferenz führt eine Sammlung der Konferenzbeschlüsse. Diese Sammlung kann von Lehrkräften, Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern, Erziehungsberechtigten, Schülerinnen und Schülern jederzeit eingesehen werden. Der Schulträger kann die Sammlung der Beschlüsse der Gesamtkonferenz einsehen.

5. Ausführung der Konferenzbeschlüsse

5.1 Verbindlichkeit

Beschlüsse der Konferenz sind bindend für die an der Schule Tätigen, die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Land oder zum Schulträger stehen.

5.2 Ausführung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Konferenz

Die oder der Vorsitzende der Konferenz hat für die Ausführung der Konferenzbeschlüsse zu sorgen. Die Gesamtverantwortung für die Ausführung der Beschlüsse aller Konferenzen liegt bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

6. Einsprüche

6.1 Einspruchsrecht der Schulleiterin oder des Schulleiters

Hinweis auf die gesetzliche Regelung (§ 43 Abs. 4 NSchG):
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach ihrer oder seiner Überzeugung ein Beschluss einer Konferenz oder eines Ausschusses

 

1. gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften,
2. gegen eine behördliche Anordnung,
3. gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstößt oder
4. von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen oder von sachfremden Erwägungen ausgeht.

 

Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über die Angelegenheit hat die Konferenz oder der Ausschuss in einer Sitzung, die frühestens am Tage nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. Hält die Konferenz oder der Ausschuss den Beschluss aufrecht, so holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein. In dringenden Fällen kann die Entscheidung sofort eingeholt werden.

6.2 Einsprüche von Konferenzmitgliedern

Einsprüche von Konferenzmitgliedern sind auf deren Verlangen der Schulbehörde vorzulegen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

7. Geschäftsordnung

Die Gesamtkonferenz kann eine Geschäftsordnung beschließen, in der weitere Verfahrensfragen geregelt werden können, soweit diese nicht den gesetzlichen Bestimmungen oder den Bestimmungen dieses Erlasses widersprechen.

8. Ausschüsse gemäß § 39 NSchG

Hinweis auf die gesetzliche Regelung (§ 39 NSchG):

 

(1) Jede Konferenz kann ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten einem Ausschuss übertragen. Diesem Ausschuss gehören Vertreterinnen und Vertreter
1. der Lehrkräfte,
2. der Erziehungsberechtigten sowie
3. der Schülerinnen und Schüler
an. Die Konferenz bestimmt die Zusammensetzung des Ausschusses. Die Gruppen nach Satz 2 Nrn. 2 und 3 müssen in gleicher Anzahl vertreten sein. Mindestens ein Drittel der Mitglieder müssen Lehrkräfte sein. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die in § 36 Abs. 5 Satz 2 genannten Angelegenheiten darf nur einem Ausschuss übertragen werden, in dem mindestens die Hälfte der Mitglieder Lehrkräfte sind. Die Mitglieder des Ausschusses brauchen keine Mitglieder der Konferenz zu sein.
(2) An berufsbildenden Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden, kann an Stelle eines Ausschusses nach Absatz 1 auch ein Ausschuss gebildet werden, in dem nur die Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 3 vertreten sind. Absatz 1 gilt im Übrigen entsprechend.
(3) Den Vorsitz in einem Ausschuss nach Absatz 1 oder Absatz 2 führt die oder der Vorsitzende der Konferenz. Sie oder er hat die Stellung eines beratenden Mitgliedes.
(4) An den Sitzungen des Ausschusses der Gesamtkonferenz können eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers und, sofern die Schule eine Berufsschule ist oder eine solche umfasst, je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beratend teilnehmen.
(5) § 36 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(6) Jede Konferenz kann zur Vorbereitung von Beschlüssen Ausschüsse einsetzen. Dabei sind Aufgaben und Zusammensetzung der Ausschüsse zu bestimmen. Jedem Ausschuss gehört mindestens je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppen nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 2 und 3 an. Absatz 2 gilt entsprechend. Die Mitglieder der Gruppen in der Konferenz wählen jeweils die Vertreterinnen oder Vertreter ihrer Gruppe in den Ausschüssen. Die Konferenz kann die Vorbereitung von Beschlüssen auch einem Ausschuss nach Absatz 1 oder Absatz 2 übertragen.
(7) Die Sitzungstermine der Ausschüsse sind im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, und kann Ausschüsse auch von sich aus einberufen, wenn sie oder er dies zur Erledigung wichtiger Aufgaben für erforderlich hält.

 


Hinweis auf die Verordnung über die Aufgaben, die den Ausschüssen nach § 39 Abs. 1 und 2 des NSchG nicht übertragen werden können v. 9.2.1994 (Nds.GVBl. S.86; SVBl. S.59):

 

(§ 1)
(1) Den Ausschüssen nach § 39 Abs. 1 und 2 NSchG darf die Entscheidung über folgende Angelegenheiten nicht übertragen werden:
1. Grundsätze der Leistungsbewertung und Beurteilung,
2. Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse und Übergänge,
3. Ordnungsmaßnahmen,
4. Grundsätze der Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern bis zu drei Monaten,
5. Grundsätze der Unterrichtsverteilung und Stundenpläne,
6. Grundsätze der Stundenanrechnungen auf die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte,
7. Regelung gegenseitiger Unterrichtsbesuche,
8. Vorschläge zur Besetzung von Beförderungsstellen und anderen herausgehobenen Dienstposten an der Schule,
9. Einrichtung und Aufhebung von Teilkonferenzen und Ausschüssen,
10. unterrichtsfreie Sonnabende und bewegliche Ferientage,
11. besondere Organisation der Schule (§ 23 NSchG),
12. Organisationsformen des Unterrichts an berufsbildenden Schulen,
13. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen.
(2) Die Entscheidung über die
1. allgemeinen Regelungen für das Verhalten in der Schule (Schulordnung),
2. Einführung der alternativen Stundentafel,
3. Einrichtung von Fachleistungskursen,
4. . Durchführung von Projektwochen
darf nur Ausschüssen übertragen werden, bei denen mindestens die Hälfte der Mitglieder Lehrkräfte sind.

 

8.1 Entsprechende Regelungen

Die Nrn.1.2, 1.3, 4.1, 4.2, 4.3, 4.4.2, 4.4.3, 4.4.4, 4.5.1, 4.6, 4.7, 4.8, 4.9, 4.10, 5, 6 und 7 gelten für die Ausschüsse nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 NSchG entsprechend.

8.2 Recht zur Teilnahme

An den Sitzungen der Ausschüsse nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 NSchG können die Mitglieder der Konferenz teilnehmen, die den Ausschuss eingerichtet hat. Ein Rederecht besteht nicht. Auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer findet § 41 NSchG Anwendung.

8.3 Wahl der Vertretungen

Die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten in den Ausschüssen nach § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 NSchG richtet sich nach § 89 Abs. 1 Satz 2, § 90 Abs. 3 oder § 92 Satz 1 NSchG, die der Schülerinnen und Schüler nach § 73 Satz 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 oder § 76 NSchG. Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden von den stimmberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Konferenz gewählt, die als Landesbedienstete an der Schule tätig sind.

9. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit seiner Bekanntgabe in Kraft. Der Bezugserlass ist mit Wirkung vom 1.1.2005 außer Kraft getreten.

Zum Seitenanfang

 

Schule und Recht in Niedersachsen (www.schure.de)

 



 

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