Stand: 16.03.2009 PDF-Datei zum Download
Aus Gründen der Vereinfachung und der besseren Lesbarkeit wird lediglich die männliche Form benutzt.
§1 - Aufgaben und Pflichten
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Der Stadtelternrat ist ein politisch unabhängiges, von Eltern gewähltes demokratisches Gremium, das seine Aufgabe darin sieht, Belange der Schülerinnen und Schüler und Eltern im Schulbetrieb auf Basis des Schulgesetzes zu vertreten. Es hat somit kein parteipolitisches Mandat.
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Die Mitglieder des Stadtelternrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Stadtelternrates teilzunehmen und sich im Falle ihrer Verhinderung durch ein Ersatzmitglied ihrer Schulform vertreten zu lassen. Die Reihenfolge der Ersatzmitglieder ergibt sich aus der bei der Wahl zum Stadtelternrat erreichten Stimmenzahl.
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Nehmen Mitglieder an öffentlichen Veranstaltungen teil, so sind deren Äußerungen und Stellungnahmen im Nahmen des Stadtelternrates nicht ohne besonderen Auftrag durch den Vorstand oder das Plenum zulässig.
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Die Ersatzmitglieder des Stadtelternrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder des Stadtelternrates, ausgenommen das Stimmrecht nach §4, Absatz 1.
§2 - Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei Beisitzern. Scheidet ein Vorstandmitglied aus, wählt der Stadtelternrat einen Nachfolger.
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Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, vertritt den Stadtelternrat im Einvernehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern. Mit Zustimmung der Mehrheit des Vorstandes kann auch ein anderes Vorstandsmitglied den Stadtelternrat vertreten.
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Der Vorstand kann Entscheidungen, die keinen Aufschub dulden, nach eigenem Ermessen treffen. Diese sind dem Stadtelternrat auf der nächsten Sitzung zu begründen. Vorstandsbeschlüsse sind den Mitgliedern des Stadtelternrates schriftlich zuzuleiten.
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Der Vorstand des Stadtelternrates zieht in seinen Sitzungen bei Problemen, die spezielle Schulformen oder Schulen betreffen, die entsprechenden Elternvertreter zur Beratung hinzu.
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Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere
- die Vorbereitung der Sitzungen,
- die fristgerechte Einladung zu den Sitzungen
- die Leitung der Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen
- die Ausführung der Beschlüsse des Stadtelternrates
- die Außenvertretung des Stadtelternrates.
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Zur Unterstützung des Vorstandes können mehrere Schriftführer gewählt werden. Die Schriftführer können beratend an der Vorstandsarbeit teilnehmen.
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Wenn ein Vorstandsmitglied sein Amt nicht wahrnimmt oder mehrfach gegen die Geschäftsordnung verstößt, können drei Mitglieder den schriftlichen Antrag auf Abwahl stellen. Die Abstimmung hat mit 2/3 Mehrheit einer beschlußfähigen Versammlung zu erfolgen.
§3 - Sitzungen
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Die Einladung zu den Sitzungen des Stadtelternrates erfolgt schriftlich mindesten 10 Tage vor der Sitzung unter Angabe von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung. Aus wichtigen Gründen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.
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Auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern unter Nennung eines Tagesordnungspunktes muss der Vorstand innerhalb von drei Wochen zu einer Sitzung einladen.
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Der Stadtelternrat beschließt die endgültige Tagesordnung.
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Beschlüsse können nur über Angelegenheiten herbei geführt werden, die in der vorläufigen Tagesordnung genannt sind. Zusätzliche aufgenommene Tagesordnungspunkte sind zur Beschlussfassung verbindlich auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen. Wenn Beschlüsse über die entsprechende Angelegenheiten keinen Aufschub dulden, kann der Stadtelternrat beschließen, dennoch Beschlüsse über diese Angelegenheit herbei zu
führen. -
Einladungen und Sitzungsunterlagen werden an die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Stadtelternrates versendet. Die Vorstände der Braunschweiger Schulelternräte erhalten die selben Unterlagen zur Kenntnisnahme.
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Der Vorstand kann weitere Referenten und Gäste einladen.
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Der Stadtelternrat tagt in der Regel öffentlich. Die Entscheidung, nichtöffentlich zu tagen, trifft der Vorstand, der sie im Plenum begründet.
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Der Stadtelternrat kann bestimmte Angelegenheiten für vertraulich erklären. Vertrauliche Angelegenheiten können nur in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden.
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Die Sitzungen beginnen nicht vor 19.00 Uhr und enden nicht später als 22.00 Uhr. Der Stadtelternrat kann Ausnahmen beschließen.
§4 - Beschlussfassung
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Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Stadtelternrates sind antragsberechtigt.
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Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit ist das entsprechende stellvertretende Mitglied stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
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Der Stadtelternrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, bzw. entsprechende Vertreter, anwesend sind.
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Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Stadtelternrat zur Beratung über den selben Gegenstand erneut einberufen, so ist er in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen wird. Dies gilt nicht für § 2 Abs. 7.
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Abstimmungen sind offen. Auf das Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
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Der Stadtelternrat kann jederzeit
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Schließung der Rednerliste bzw. Schluss der Debatte,
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Vertagung oder
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Verweisung an einen Ausschuss beschließen.
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Wortmeldungen zur Geschäftsordnung haben Vorrang vor der Rednerliste.
§5 - Protokoll
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Über jede Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, welches Ort und Zeit der Sitzung, Anwesenheitsliste, die behandelten Angelegenheiten und die Beratungs- und Wahlergebnisse enthält.
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Verantwortlich für die Erstellung des Protokolls ist der Vorstand und, soweit gewählt, die
Schriftführer. -
Das Protokoll wird spätestens mit der Einladung zur folgenden Sitzung verteilt und ist auf dieser Sitzung zu genehmigen. Einwendungen und inhaltliche Korrekturen werden im dann folgenden Protokoll vermerkt.
§6 - Arbeitskreise
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Der Stadtelternrat kann schulformbezogene Arbeitskreise bilden. Die Arbeitskreise greifen die jeweilige Schulform betreffende Themen auf.
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Der Stadtelternrat wählt für die jeweiligen Arbeitskreise einen Vorsitzenden, der die Veranstaltungen des Arbeitskreises vorbereitet und leitet, gegebenenfalls Referenten/Fachleute einlädt und die Kommunikation mit dem Stadtelternrat sicherstellt. Der Vorsitzende eines Arbeitskreises muss nicht Mitglied des Stadtelternrates sein.
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Die Arbeitskreise stehen allen interessierten Eltern offen.
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Die Außenvertretung im Rahmen der jeweiligen Arbeitskreise kann durch den Vorsitzenden des jeweiligen Arbeitskreises in Absprache mit dem Vorstand erfolgen. Die alleinige Außenvertretung des Stadtelternrates durch den Vorstand (§2, Absatz 5) bleibt unberührt.
§7 - Ausschüsse
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Der Stadtelternrat kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden.
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Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Stadtelternrat gewählt.
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Die Arbeitsergebnisse werden dem Stadtelternrat vorgestellt.
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Die Tätigkeit eines Ausschusses endet mit der Erledigung der Aufgabe oder durch Beschluss des Stadtelternrates.
§8 - Inkrafttreten, Änderung der Geschäftsordnung
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Die Geschäftsordnung tritt am 17.03.2009 in Kraft. Sie verliert mit der Neuwahl des Stadtelternrates ihre Gültigkeit.
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Die Geschäftsordnung kann mit der Mehrheit der Stimmberechtigten geändert werden.
Braunschweig, den 16.03.2009




